Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. Dezember 1976
§ 11a

§ 11a – Insolvenzverfahren

In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten § 75 Abs. 2, § 171 Abs. 12 und 13, § 231 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 251 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 266, 282 Abs. 2 und § 284 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) sowie § 251 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind. Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden; gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.

Kurz erklärt

  • Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 1998 beantragt werden, unterliegen bestimmten Regelungen der Abgabenordnung.
  • Diese Regelungen gelten auch für Rechte und Verhältnisse, die vor dem 1. Januar 1999 entstanden sind.
  • Für Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt wurden, bleiben die alten gesetzlichen Vorschriften in Kraft.
  • Dies gilt auch für Anschlusskonkursverfahren, wenn der vorhergehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt wurde.
  • Die genannten Regelungen sind in verschiedenen Artikeln des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 und vom 22. Dezember 1999 festgelegt.